Satzung
Satzung des Vereins ReiseSparClub Deutschland e.V.
§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Reise-Sparclub e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in 49716 Meppen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meppen einzutragen.
§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist das Sammeln und Tauschen von Eintrittskarten für sportliche Großereignisse Der Verein initiiert mit Banken Sparangebote für die Event Reisen seiner Mitglieder.
2) Der Verein verhandelt mit Reiseveranstaltern die Durchführung der Reisen.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Verwendung der Mittel
1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Beiträge und Kredite
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2) Beitritt als Mitglied ist jederzeit möglich. Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
3) Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung der Vereinszwecke.
4) Die Aufnahme in den Verein ist gebührenfrei. Es werden jedoch Mitgliedsbeiträge erhoben.
5) Der Verein kann zur Erfüllung der Vereinszwecke Kredite aufnehmen.
§ 5 Austritt
1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich.
2) Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen oder auf bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge.
§ 6 Ausschluss
1) Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwider handelt, kann ausgeschlossen werden.
2) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied einschließlich angemessener Begründung schriftlich zuzustellen.
§ 5 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
§ 7 Vereinsorgane
1) Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus -
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers bedienen.
3) Beschlüsse des Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Bürgerliches Gesetzbuch. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand leitet den Verein nach den von der Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Im obliegt die Vorbereitung von Tagungen der Mitgliederversammlung.
Falls innerhalb der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus-scheidet, ergänzt die Mitgliederversammlung durch eine Ersatzwahl den Vorstand für den Rest der Amtszeit.
4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für
a) Änderungen der Satzung,
b) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
c) Beitragsneufestsetzungen,
d) Entscheidung über die Berufung eines abgelehnten Antragstellers gegen die ablehnende Aufnahme-entscheidung des Vorstandes,
e) Ausschließung eines Mitgliedes,
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
3) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen.
4) Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangen.
5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
6) Der Vorstand ist für die Festsetzung der Tages-ordnung und die Einberufung des Vorstandes zuständig.
7) Wahlen und Beschlüsse werden durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder-versammlung werden Wahlen und Beschlüsse geheim abgehalten.
8) Bei Wahlen zum Vorstand ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sonstige Entscheidungen erfordern die einfache Mehrheit.
9) Sofern Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung, eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins ist, ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
10) Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
11) Über die Mitgliederversamlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist; die Niederschriften sind aufzu-bewahren.
12) Beschlüsse können dann schriftlich gefasst werden, und Mitgliederversammlungen können ohne Einhaltung einer Einberufungsfrist und sonstiger Förmlichkeiten abgehalten werden, sofern alle Mitglieder des Vereins zustimmen.

